C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die geltend gemachten sonstigen Berufskosten von 13'081 Franken zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung legen sie dar, üblicherweise würden Pauschalspesen von bis zu 5% des Bruttogehaltes akzeptiert. Dies entspreche im vorliegenden Fall ziemlich genau den geltend gemachten Pauschalspesen von 12'000 Franken. Dadurch seien Auslagen bis 50 Franken im Einzelfall abgegolten. Alle geltend Kantonsgericht KG Seite 3 von 6