Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer ab. Zur Begründung legte sie dar, von den auf dem Lohnausweis ausgewiesenen Pauschalspesen von 52'974 Franken seien 40'974 Franken zum Nettolohn aufgerechnet worden. Vom Kanton F.________ seien 12'000 Franken als Spesen akzeptiert worden. Gemäss Anfrage beim Arbeitgeber seien diese restlichen Pauschalspesen von 12'000 Franken zur freien Verwendung. Die geltend gemachten effektiven Spesen seien demnach abgedeckt und nicht zum Abzug zugelassen.