B. Am 27. Februar 2013 erhoben die Eheleute A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) gegen diese Veranlagung Einsprache. Nebst einem anderen, vorliegend nicht mehr umstrittenen Punkt beantragten sie, die unter Position 2.130 geltend gemachten Berufskosten von 13'081 Franken zum Abzug zuzulassen. Zur Rechtfertigung legten sie dar, es handle sich um effektive Berufsauslagen und alle Belege seien im Dossier enthalten.