Kosten betreffend die Nebenerwerbstätigkeit geltend. Aus den eingereichten Lohnausweisen vom 28. Dezember 2011 und 10. Januar 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 für seine Haupterwerbstätigkeit einen Nettolohn von 227'461.85 Franken sowie "pauschale" Spesenentschädigungen von 4'600.20 Franken (Auto) und 52'974 Franken (übrige) bezogen hat; für die Nebenerwerbstätigkeit wurden ihm nebst dem deklarierten Nettolohn pauschale Repräsentationsspesen im Betrag von 2'000 Franken ausbezahlt (Vermerk: "Spesenentschädigungen sind im Veranlagungsverfahren zu prüfen").