{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-72_2014-12-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_72_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d82fc110ba88bb29c73840c578b4f667eb31115722ea3cea53f955943e22c74d16c7db1d2fa25857588af31f58337dae&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d82fc110ba88bb29c73840c578b4f667eb31115722ea3cea53f955943e22c74d16c7db1d2fa25857588af31f58337dae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_72", "Checksum": "9bfaef62f71b2bf9a4e4655affb81d25"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 22.12.2014 604 2013 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 22.12.2014 604 2013 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:08", "Checksum": "5ab4bc61e27058c964d31658b59f4e45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 22.12.2014 604 2013 72\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDie blosse Tatsache, dass von den Arbeitgebern \"pauschale\" Spesenvergütungen gewährt wurden, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts daran zu ändern, dass sämtliche effektiven Auslagen auf Aufforderung hin grundsätzlich nachzuweisen oder (ausnahmsweise)\nzumindest glaubhaft zu machen sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als ja die in den\nLohnausweisen gesamthaft ausgewiesenen Spesenvergütungen offensichtlich und unbestrittenermassen massiv übersetzt sind. Ebenso wenig sind die Steuerbehörden an eine allfällige Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den AHV-Behörden bezüglich der anerkannten Spesen\ngebunden. Es ist sodann nicht einzusehen, weshalb es nicht möglich sein soll, die behaupteten\nAuslagen mit einem vertretbaren Aufwand zu belegen oder zumindest zu substanziieren. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich jedoch den geforderten konkreten Nachweis nicht erbracht.\nDie gemäss der Rekursbeilage (\"Auftrags-Bestandesliste\") bezogenen Ausrüstungsgegenstände\nim Betrag von 11'161.35 Franken sind durch die anerkannte Spesenvergütung von 12'000 Franken\nbereits abgedeckt. Abgesehen davon kann vermerkt werden, dass die Zahlungsbelege fehlen.\nDies wäre umso wichtiger, als in einem Teil der eingereichten Rechnungen ausdrücklich vermerkt\nwurde, es gehe um ein Materialkonto und es seien vorläufig keine Rechnungen zu bezahlen. Im\nVerlaufe der Saison folge dann noch eine genaue Abrechnung, in welcher festgehalten werde, was\nnach Abzug des vom Club übernommenen Materialgeldes noch zu zahlen bleibe. Im Übrigen ist\nauch mit dem nicht einmal näher substanziierten Hinweis auf \"beglichene Kleinauslagen bis zu\n50 Franken\" den gesetzlichen Beweisanforderungen keineswegs Genüge getan. Schliesslich ist\ndavon auszugehen, dass die Parkkosten mit dem – zusätzlich zur erhaltenen Autospesen-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 6\n\nVergütung – gewährten Fahrkostenabzug mehr als nur abgedeckt sind (vgl. dazu das\nBundesgerichtsurteil 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011).\n\nDemzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet.\n\n2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144\nAbs. 1 DBG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das\nkantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom\n17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 300 Franken festzusetzen.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 73)\n3. a) Die vorne in Erwägung 1 dargelegten Grundsätze gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 17\nAbs. 1, 18 Abs. 1, 26 und 27 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF\n631.1) enthalten (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember\n1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR\n642.14]).\n\nDie Ausführungsvorschriften wurden in der Verordnung der Finanzdirektion vom 14. Dezember\n2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) erlassen.\n\nb) Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 1 verwiesen\nwerden. Demzufolge ist auch bei Beurteilung des Rekurses betreffend die Kantonssteuer davon\nauszugehen, dass die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Beweis für die geltend gemachten Gewinnungskosten nicht erbracht haben, was zur Abweisung führt.\n\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 300 Franken festzusetzen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 6\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 72)\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten (Gebühr: 300 Franken) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese\nGerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 73)\n\n3. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n4. Die Kosten (Gebühr: 300 Franken) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese\nGerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Zustellung\n\nDer vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als\nauch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom\n17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne,\nangefochten werden.\n\nGegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die\nBehörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird\n(Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 22. Dezember 2014/hca\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}