{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-72_2014-12-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_72_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d82fc110ba88bb29c73840c578b4f667eb31115722ea3cea53f955943e22c74d16c7db1d2fa25857588af31f58337dae&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d82fc110ba88bb29c73840c578b4f667eb31115722ea3cea53f955943e22c74d16c7db1d2fa25857588af31f58337dae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_72", "Checksum": "9bfaef62f71b2bf9a4e4655affb81d25"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 22.12.2014 604 2013 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 22.12.2014 604 2013 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:08", "Checksum": "5ab4bc61e27058c964d31658b59f4e45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 22.12.2014 604 2013 72\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 3. bzw. 5. September 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält an ihrem Standpunkt fest und legt ergänzend noch dar, dass kein\ngenehmigtes Spesenreglement vorliege. Die Behauptung, dass allgemein 5% des Bruttolohnes\nakzeptiert würden, stimme so nicht. Grundsätzlich müssten Pauschalspesen, deren Genehmigung\neine administrative Vereinfachung bezwecke, auch begründet und nachgewiesen werden können.\nObwohl die Veranlagungsbehörde nicht an die Praxis des Kantons F.________ gebunden sei,\nhabe man den Betrag von 12'000 Franken ebenfalls akzeptiert und noch den maximalen\nPauschalabzug von 4'000 Franken gewährt. Die geltend gemachten effektiven Auslagen seien mit\nden akzeptierten Pauschalspesen abgedeckt. Im Übrigen seien die Parkkosten bereits in der\npauschalen Kilometerentschädigung enthalten.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nIn den Gegenbemerkungen vom 24. bzw. 26. September 2013 halten auch die Beschwerdeführer\nan ihrem Standpunkt fest. Sie weisen insbesondere noch darauf hin, dass die Pauschalspesen von\n12'000 Franken in den Steuerperioden 2009 und 2010 (analog der Handhabung im Kanton\nF.________) akzeptiert worden seien. Im Übrigen habe der Arbeitgeber mit der entsprechenden\nAusgleichskasse ein Abkommen, wonach bis maximal 20% des Lohnes als Spesen ausbezahlt\nwerden dürften. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil die Spieler ihr persönliches Material selber zu\nbeschaffen und zu bezahlen hätten.\n\nDiese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Information zugestellt.\n\nErwägungen\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 72)\n1. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) unterliegen der Einkommenssteuer grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,\nZulagen, andere geldwerte Vorteile, usw. (Art. 17 Abs. 1 DBG). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 – 33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG).\n\nWerden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übersetzte (allenfalls pauschale) Spesenvergütungen entrichtet, so sind diese als – verdeckter – Lohn aufzurechnen, soweit sie nicht abzugsfähigen\nGewinnungskosten entsprechen.\n\nb) Unselbstständigerwerbende können nach Art. 26 DBG die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb\nder Wohnstätte und bei Schichtarbeit, die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen\nKosten sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 6\n\nals Berufskosten in Abzug bringen (Abs. 1 lit. a – d). Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a – d der\nBestimmung werden Pauschalsätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (Abs. 2).\n\nDie entsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BKV; SR 642.118.1) enthalten.\n\nDie Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Auslagen Gewinnungskosten darstellen, trägt\nder Steuerpflichtige, da es sich dabei um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. BGE 121 II 257\nErw. 4c/aa und 273 Erw. 3c/aa).\n\nDie Abzüge können grundsätzlich in jeder Steuerperiode neu überprüft werden (vgl. etwa das\nBundesgerichtsurteil vom 19. März 2003 in NStP 2003, 37).\n\nc) Im vorliegenden Fall wurde von den im Lohnausweis vermerkten übrigen Pauschalspesen im Betrag von 52'974 Franken (in Übereinstimmung mit dem Kanton F.________) ein\nBetrag von 40'974 aufgerechnet und mithin ein Betrag von 12'000 Franken als reine\nSpesenvergütung anerkannt. Darüber hinaus wurde der maximale Pauschalabzug (4'000 Franken)\nfür sonstige Berufsauslagen gewährt. Zu keiner Aufrechnung Anlass gab sodann die Vergütung für\nAutospesen (4'600.20 Franken), obwohl gleichzeitig die gesamten gelten gemachten\nKilometerkosten (7'600 Franken) in Abzug gebracht wurden. Dasselbe gilt für die pauschalen\nRepräsentationsspesen betreffend den Nebenerwerb (2'000 Franken), obwohl von der\n\"Erfolgsbeteiligung\" (6'750 Franken) noch 20% (1'350 Franken) als Gewinnungskosten abgezogen\nwurden. In den beiden letzten Punkten erweist sich die Veranlagung ohne Zweifel als sehr\ngrosszügig. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer (im Verhältnis zu den anerkannten\nSpesenvergütungen sowie den zusätzlich gewährten Abzügen) den Nachweis höherer\nGewinnungskosten erbracht haben.\n\n"}