{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-72_2014-12-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_72_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d82fc110ba88bb29c73840c578b4f667eb31115722ea3cea53f955943e22c74d16c7db1d2fa25857588af31f58337dae&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d82fc110ba88bb29c73840c578b4f667eb31115722ea3cea53f955943e22c74d16c7db1d2fa25857588af31f58337dae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_72", "Checksum": "9bfaef62f71b2bf9a4e4655affb81d25"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 22.12.2014 604 2013 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 22.12.2014 604 2013 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:08", "Checksum": "5ab4bc61e27058c964d31658b59f4e45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 22.12.2014 604 2013 72\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2013 72\n604 2013 73\n\nUrteil vom 22. Dezember 2014\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo Casanova\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Aufrechnung pauschaler Spesenvergütungen/Abzug von Berufskosten, Nachweis\nder effektiven Gewinnungskosten\n\nBeschwerde vom 31. Juli 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli\n2013; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2011\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Der Beschwerdeführer A.________ spielt berufsmässig C.________ beim D.________.\n\nIn der Steuererklärung, welche er zusammen mit seiner Ehegattin am 14. August 2012 für die\nSteuerperiode 2011 einreichte, deklarierte er ein Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit (D.________) im Betrag von 268'436 Franken und ein solches aus\nunselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit (E.________) im Betrag von 6'750 Franken. Als\nGewinnungskosten machte er Abzüge für Fahrkosten (Code 2.110) im Betrag von 7'600 Franken,\nfür auswärtige Verpflegung (Code 2.120) im Betrag von 3'200 Franken, für sonstige\nBerufsauslagen/Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Code 2.130) im Betrag von\n13'081 Franken sowie einen pauschalen Abzug in der Höhe von 1'350 Franken (20%) für die\nKosten betreffend die Nebenerwerbstätigkeit geltend. Aus den eingereichten Lohnausweisen vom\n28. Dezember 2011 und 10. Januar 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 für\nseine Haupterwerbstätigkeit einen Nettolohn von 227'461.85 Franken sowie \"pauschale\"\nSpesenentschädigungen von 4'600.20 Franken (Auto) und 52'974 Franken (übrige) bezogen hat;\nfür die Nebenerwerbstätigkeit wurden ihm nebst dem deklarierten Nettolohn pauschale\nRepräsentationsspesen im Betrag von 2'000 Franken ausbezahlt (Vermerk:\n\"Spesenentschädigungen sind im Veranlagungsverfahren zu prüfen\"). Im Formular Beilage 3\n(\"Erwerbseinkommen, Berufsauslagen\") wurden die sonstigen Berufsauslagen (Code 2.130) als\n\"Materialkosten gemäss Aufstellung\" sowie \"Parkkarte Stadion\" umschrieben.\n\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 14. Februar 2013 wurde in den oben erwähnten Punkten insofern von der Selbstdeklaration abgewichen, als der Abzug für sonstige Berufsauslagen (Code\n2.130) pauschal auf 4'000 Franken festgesetzt wurde.\n\nB. Am 27. Februar 2013 erhoben die Eheleute A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) gegen diese Veranlagung Einsprache. Nebst einem anderen, vorliegend nicht mehr umstrittenen Punkt beantragten sie, die unter Position 2.130 geltend gemachten Berufskosten von\n13'081 Franken zum Abzug zuzulassen. Zur Rechtfertigung legten sie dar, es handle sich um\neffektive Berufsauslagen und alle Belege seien im Dossier enthalten.\n\nMit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer ab. Zur Begründung legte sie dar,\nvon den auf dem Lohnausweis ausgewiesenen Pauschalspesen von 52'974 Franken seien\n40'974 Franken zum Nettolohn aufgerechnet worden. Vom Kanton F.________ seien 12'000\nFranken als Spesen akzeptiert worden. Gemäss Anfrage beim Arbeitgeber seien diese restlichen\nPauschalspesen von 12'000 Franken zur freien Verwendung. Die geltend gemachten effektiven\nSpesen seien demnach abgedeckt und nicht zum Abzug zugelassen. Folglich bleibe der maximale\nPauschalabzug für die sonstigen Berufsauslagen von 4'000 Franken unverändert bestehen. Dieser\nAbzug umfasse ebenfalls die Parkkarte für das Stadion.\n\nC. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführer\ngegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die geltend\ngemachten sonstigen Berufskosten von 13'081 Franken zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung\nlegen sie dar, üblicherweise würden Pauschalspesen von bis zu 5% des Bruttogehaltes akzeptiert.\nDies entspreche im vorliegenden Fall ziemlich genau den geltend gemachten Pauschalspesen von\n12'000 Franken. Dadurch seien Auslagen bis 50 Franken im Einzelfall abgegolten. Alle geltend\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 6\n\ngemachten Materialkosten, welche zur Berufsausübung erforderlich seien, überschritten jedoch\ndiesen Wert.\n\nDer mit Verfügung vom 5. August 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 600 Franken wurde\nfristgemäss einbezahlt.\n\n"}