Der Steuergerichtshof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der angefochtene Entscheid, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, aufgehoben und der streitige Abzug für Schuldzinsen im Betrag von CHF 35'523.- gewährt. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 500.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.