b) Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) - in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG - kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten, welche ihr erwachsen sind, zusprechen. Obwohl der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und auch sonst keine erheblichen Auslagen nachgewiesen hat.