Schliesslich ist auch hervorzuheben, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid noch keineswegs auf eine erfolgte Gesetzesänderung berufen hat. Soweit die Beschwerdegegnerinnen nun vor Kantonsgericht eine seit 2007 geänderte Rechtslage (neues KAG) geltend machen, kann auf das erste Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. April 2008 verwiesen werden. Dort wurde ausdrücklich eingeräumt, dass das Ruling aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht für die Vergangenheit widerrufen und rückwirkend von einem ausländischen Fonds ausgegangen werden könne. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art.