mit Wirkung für das Jahr 2008 hätte rückgängig machen können. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerinnen auf die Fussnote Nr. 9 zur Kurzinformation für die Anleger in C.________ Anlagevehikeln (Möglichkeit des vorzeitigen Rücktritts) nichts; unter den gegebenen Umständen kann sich diese Frage erst mit Wirkung ab der Steuerperiode 2009 stellen. Insofern erweist sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als begründet. Schliesslich ist auch hervorzuheben, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid noch keineswegs auf eine erfolgte Gesetzesänderung berufen hat.