Ob und von wem der Beschwerdeführer seinerseits in der Folge noch vor Ende dieses Jahres vom (nun definitiven) Wideruf des Rulings in Kenntnis gesetzt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wie dem auch sei, ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass der mit dem Ruling begründete Vertrauensschutz für die ganze vorliegend streitige Steuerperiode 2008 zu gewähren ist. Eine solche minimale Übergangsfrist erscheint umso gerechtfertigter, als es um die steuerliche Behandlung eines Anlageprodukts geht, in welches vor dem Widerruf des Rulings investiert wurde. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen seine Dispositionen ohne Nachteil noch