Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass (wie bereits dargelegt) die erste Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Beratungs- und Treuhandgesellschaft B.________, welche seinerzeit den Rulingantrag gestellt hatte, noch Anlass zu weiteren Verhandlungen zwischen diesen beiden Parteien gab, sodass die definitive Bestätigung des Widerrufs und die entsprechende Mitteilung an die Kantonalen Steuerverwaltungen erst im September 2008 erfolgt ist. Ob und von wem der Beschwerdeführer seinerseits in der Folge noch vor Ende dieses Jahres vom (nun definitiven) Wideruf des Rulings in Kenntnis gesetzt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.