Aus den Akten ist vorliegend nicht ersichtlich, wann genau der Beschwerdeführer vom Widerruf des Rulings Kenntnis erhalten hat. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass (wie bereits dargelegt) die erste Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Beratungs- und Treuhandgesellschaft B.________, welche seinerzeit den Rulingantrag gestellt hatte, noch Anlass zu weiteren Verhandlungen zwischen diesen beiden Parteien gab, sodass die definitive Bestätigung des Widerrufs und die entsprechende Mitteilung an die Kantonalen Steuerverwaltungen erst im September 2008 erfolgt ist.