mit einer ausländischen Betriebsstätte einer Schweizer Finanzierungsgesellschaft ging, hat das Bundesgericht insbesondere auch entschieden, grundsätzlich sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der (korrekt erfolgten) Kündigung des Rulings zur Anpassung an die neue Situation eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, damit diese ihre Strukturen unter Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Fristen an die geänderte Rechtslage anpassen könne. Dabei wurde unter den gegebenen Umständen eine Übergangsfrist von einem Jahr als angemessen erachtet. Aus den Akten ist vorliegend nicht ersichtlich, wann genau der Beschwerdeführer vom Widerruf des Rulings Kenntnis erhalten hat.