Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf des Rulings, welcher zunächst am 18. April 2008 bloss der Beratungs- und Treuhandgesellschaft B.________ eröffnet und nach anschliessenden Verhandlungen am 10. September 2008 bestätigt sowie schliesslich am 16. September 2008 den Vorstehern der Kantonalen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden ist, bereits für die vorliegend streitige Veranlagung des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2008 Wirkung entfalten kann. Im zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 2C_807/2014 vom 24. August 2015, E. 5, in dem es um die internationale Steuerausscheidung im Zusammenhang