c) Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf des Rulings, welcher zunächst am 18. April 2008 bloss der Beratungs- und Treuhandgesellschaft B.________ eröffnet und nach anschliessenden Verhandlungen am 10. September 2008 bestätigt sowie schliesslich am 16. September 2008 den Vorstehern der Kantonalen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden ist, bereits für die vorliegend streitige Veranlagung des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2008 Wirkung entfalten kann.