vorhalten, er hätte die fehlende Zuständigkeit bemerken müssen. Damit steht auch für den vorliegenden Fall fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung zwar für die Abgabe des umstrittenen Rulings betreffend die direkte Bundessteuer nicht zuständig war, die Bindungswirkung der erteilten Ruling-Genehmigung jedoch nicht mit der fehlenden Zuständigkeit verneint werden kann. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11