In der Tat sei die fehlende parallele Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelung sowie im Lichte der bisherigen Rechtsprechung) keineswegs offensichtlich gewesen und das Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (wiederholt sowie vorbehaltlos erteilte Ruling-Genehmigungen) habe die Steuerpflichtigen in ihrem Vertrauen auf deren Zuständigkeit bestärken müssen. Da sogar die von Amtes und Gesetzes wegen fachkundige Bundesbehörde ihre Zuständigkeit ohne Vorbehalte als gegeben erachtet habe, könne man nicht dem – wenn auch fachkundigen oder fachkundig vertretenen – Privaten