Dies sei im gegebenen Fall – welcher, wie bereits erwähnt, das vorliegend zur Diskussion stehende Ruling zum Gegenstand hatte – zu bejahen. In der Tat sei die fehlende parallele Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelung sowie im Lichte der bisherigen Rechtsprechung) keineswegs offensichtlich gewesen und das Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (wiederholt sowie vorbehaltlos erteilte Ruling-Genehmigungen) habe die Steuerpflichtigen in ihrem Vertrauen auf deren Zuständigkeit bestärken müssen.