die Eidgenössische Steuerverwaltung habe keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte. Gleichzeitig wurde jedoch festgehalten, eine behördliche Auskunft könne nicht nur dann verbindlich sein, wenn sie von der zuständigen Behörde ergangen sei, sondern auch wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig habe erachten können (Vertrauensschutz). Dies sei im gegebenen Fall – welcher, wie bereits erwähnt, das vorliegend zur Diskussion stehende Ruling zum Gegenstand hatte – zu bejahen.