Instanz geklärt worden ist. In seinem grundlegenden Urteil 2C_529/2014 vom 24. August 2015 (vgl. auch das zweite, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 2C_807/2014 vom gleichen Tag, E. 3) gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die Zuständigkeit für die Erteilung eines Rulings bei der direkten Bundessteuer liege ausschliesslich bei den Kantonen; die Eidgenössische Steuerverwaltung habe keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte.