Dabei ist davon auszugehen, dass die Frage der Verbindlichkeit des von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewährten Rulings in jeder Steuerperiode neu überprüft werden kann. Insofern vermag das frühere Urteil des Steuergerichtshofs, mit dem der Vertrauensschutz für die Steuerperiode 2006 gewährt worden ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für den vorliegenden Fall keine automatische Bindungswirkung zu entfalten. b) Nach Veröffentlichung des bereits erwähnten Urteils vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II 545, übersetzt in RDAF