Diskussion, ob die behördliche Genehmigung der Anfrage in Bezug auf einen genügend konkret, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt worden sei (was bejaht wurde). Hingegen war nicht umstritten, ob das Ruling von der zuständigen Behörde gewährt worden sei, und diese Zuständigkeitsfrage wurde auch nicht von Amtes wegen aufgegriffen. Demgegenüber ist nun im vorliegenden Fall erstmals (rechtsgenügend) auch umstritten, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung überhaupt für die Gewährung eines Rulings betreffend die direkte Bundessteuer zuständig sei oder ob dies nicht vielmehr (ausschliesslich) in die Kompetenz der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer falle.