In diesen beiden früheren Verfahren war zwar zu prüfen, ob das Ruling, welches der Beratungsund Treuhandgesellschaft bezüglich des Anlagevehikels von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonalen Steuerverwaltungen gewährt worden war, im Bereich der freiburgischen Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls verbindlich sei und (aufgrund einer Drittwirkung für den Beschwerdeführer) einen entsprechenden Vertrauensschutz rechtfertige. Dies wurde sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht verneint (vgl. insbesondere den verfahrensabschliessenden BGE 138 II 545, Erw. 2, übersetzt in RDAF 2014 II 544).