Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen. In diesen beiden früheren Verfahren war zwar zu prüfen, ob das Ruling, welches der Beratungsund Treuhandgesellschaft bezüglich des Anlagevehikels von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonalen Steuerverwaltungen gewährt worden war, im Bereich der freiburgischen Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls verbindlich sei und (aufgrund einer Drittwirkung für den Beschwerdeführer) einen entsprechenden Vertrauensschutz rechtfertige.