Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen, sodass es sich als sinnvoll erwies, mit der Urteilsfällung im vorliegenden Fall zuzuwarten. Mit Urteil 2C_529/2014 vom 24. August 2015, welches am 17. September 2015 auf dem Portal des Bundesgerichts erschien, wurde die angehobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In einem zweiten, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil (2C_807/2014) vom gleichen Tag befasste sich das Bundesgericht noch mit weiteren grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit Steuerrulings.