hatte, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer lediglich eine Aufsichtsfunktion zukomme, während die Kompetenz zur Veranlagung ausschliesslich bei den Kantonen liege. Daher vermöge ein nur mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgeschlossenes Ruling die kantonalen Veranlagungsbehörden auch im Bereich der direkten Bundessteuer nicht zu binden. Zudem sei die beschränkte Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung für den als Steuerberater tätigen Pflichtigen ohne Weiteres erkennbar gewesen. Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen, sodass es sich als sinnvoll erwies, mit der Urteilsfällung im vorliegenden Fall zuzuwarten.