Unter diesen Umständen liessen sich auch die Vorinstanz und die Kantonale Steuerverwaltung nochmals vernehmen (Eingaben vom 17. sowie 21. bzw. 23. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden). In der Folge entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 2. April 2014 (SB.2013.00140), welches das vorliegend zur Diskussion stehende Ruling zum Gegenstand Kantonsgericht KG Seite 8 von 11