In ihren Schlussbemerkungen vom 30. bzw. 31. Oktober 2013 sowie 18. November 2013 beharren auch die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung je auf ihrem Standpunkt, den sie noch näher erläutern. Diese beiden Rechtsschriften veranlassten den Beschwerdeführer seinerseits zu ausführlichen Schlussbemerkungen vom 19. Dezember 2013, in denen er seine Argumentation umfassend ergänzt und verfeinert. Unter diesen Umständen liessen sich auch die Vorinstanz und die Kantonale Steuerverwaltung nochmals vernehmen (Eingaben vom 17. sowie 21. bzw. 23. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden).