Zudem habe das Bundesgericht in einem Urteil vom 10. Dezember 2012 (2C_603 und 604/2012) in aller Deutlichkeit und ohne jeglichen Zweifel festgehalten, dass ausschliesslich die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Erteilung von verbindlichen Auskünften im Bereich der direkten Bundessteuer zuständig sei. In ihren Schlussbemerkungen vom 30. bzw. 31. Oktober 2013 sowie 18. November 2013 beharren auch die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung je auf ihrem Standpunkt, den sie noch näher erläutern.