Auch die Bemerkungen zur vorzeitigen Auflösung der Anlage seien bedeutungslos. Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer der Ansicht der Vorinstanz, dass das Ruling der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Kantonale Steuerverwaltung auch bezüglich der direkten Bundessteuer nicht verbindlich sei, weil der Kanton grundsätzlich für die Erhebung der direkten Bundessteuer selber verantwortlich sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass der Steuergerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 rechtskräftig entschieden habe, dass die Kantonale Steuerverwaltung an das Ruling der Eidgenössischen Steuerverwaltung gebunden sei.