Der Kantonalen Steuerverwaltung erwidert der Beschwerdeführer, die konkrete Fälligkeit der Schuldzinsen des Jahres 2008 sei irrelevant. Die Schuldzinsen seien das Ergebnis einer Disposition, welche gestützt auf ein gültiges Ruling vorgenommen worden sei. Somit müssten sie vollumfänglich abzugsfähig sein, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 18. April 2008 fällig geworden seien. Auch die Bemerkungen zur vorzeitigen Auflösung der Anlage seien bedeutungslos.