Die Investition in das Anlagevehikel sei gestützt auf das damals gültige Ruling getätigt worden und es sei ein umfassender Vertrauensschutz für sämtliche Konsequenzen aus dieser Disposition zu bejahen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen Disposition noch möglich sei, gebiete es das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass dem Steuerpflichtigen im Falle eines Widerrufs eine angemessene "Übergangsfrist" eingeräumt werde, um seine Struktur anzupassen, ohne negative Steuerfolgen zu gewähren. Der Kantonalen Steuerverwaltung erwidert der Beschwerdeführer, die konkrete Fälligkeit der Schuldzinsen des Jahres 2008 sei irrelevant.