Zudem verkenne die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass es sich vorliegend um einen Dauersachverhalt handle, welcher durch eine einmalige Disposition im Jahr 2007 verwirklicht worden sei. Die Investition in das Anlagevehikel sei gestützt auf das damals gültige Ruling getätigt worden und es sei ein umfassender Vertrauensschutz für sämtliche Konsequenzen aus dieser Disposition zu bejahen.