In seinen Gegenbemerkungen vom 9. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er wendet insbesondere ein, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe keineswegs dargelegt, inwiefern die angerufene Gesetzesänderung eine Änderung der streitgegenständlichen Besteuerung oder des Rulingsinhaltes zur Folge haben sollte. Abgesehen davon sei die diesbezügliche Argumentation auch unzutreffend. Zudem verkenne die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass es sich vorliegend um einen Dauersachverhalt handle, welcher durch eine einmalige Disposition im Jahr 2007 verwirklicht worden sei.