mit dem schriftlichen Widerruf am 18. April 2008 kein Raum mehr für die Gewährung des Schuldzinsenabzugs bestanden. Ein Abstellen auf die Fälligkeit der Schuldzinsen (vor diesem Datum) rechtfertige sich deshalb, weil bei natürlichen Personen, welche nicht dem Buchwertprinzip unterliegen, auf das Realisationsprinzip abgestellt werde. Somit verbleibe kein Raum für eine pro rata Verlegung der angefallenen Schuldzinsen während der Steuerperiode. Vorliegend sei massgebend, dass die Fälligkeit der Zinsen auf dem gewährten Darlehen auf den 31. Dezember 2008 fixiert gewesen seien. In seinen Gegenbemerkungen vom 9. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.