SR 951.31) in Kraft getreten. Damit hätten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Anwendbarkeit des vorliegenden Rulings geändert, sodass die Behörden nicht mehr an die vorgängig erteilte Auskunft gebunden seien. Selbst wenn wider Erwarten noch ein Vertrauensschutz angenommen werden sollte, hätte Kantonsgericht KG Seite 7 von 11