Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Sie schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz (im angefochtenen Entscheid sowie der Beschwerdeantwort) an und fügt ergänzend insbesondere noch bei, die gesetzliche Ordnung habe seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren. Nach Erteilung des Rulings im Jahr 2004 (für eine unbestrittenermassen ausländische kollektive Kapitalanlage aus schweizerischer Sicht) sei per 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) in Kraft getreten.