Ausserdem sei nicht erwiesen, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, die vorgenommenen Dispositionen aufgrund des Rulingwiderrufs anzupassen. Andererseits macht die Vorinstanz geltend, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe die in Aussicht gestellte Verweigerung des Schuldzinsenabzugs anlässlich einer Besprechung begrüsst, insbesondere auch deshalb, weil der Kanton Freiburg nie ein Ruling unterzeichnet habe und grundsätzlich für die Erhebung der direkten Bundessteuer selber verantwortlich sei. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde.