Das zur Diskussion stehende wiederkehrende Element des Schuldzinses werde mit einer einmaligen Disposition (Investition in das Anlagevehikel) ausgelöst. Ein Ruling habe ab dem Zeitpunkt des Widerrufs für alle Sachverhalte keine Bindungswirkung mehr, auf welche der Steuerpflichtige an diesem Zeitpunkt noch eine Einflussmöglichkeit habe. Vorliegend sei durch die streitgegenständliche Investition ein Dauersachverhalt verwirklicht worden, der Konsequenzen für das Jahr 2008 und darüber hinaus habe. Diese einmalige Disposition sei aufgrund der Closed-End Struktur des Anlagevehikels irreversibel bzw. eine vorzeitige Auflösung der Investition während der fixen Laufzeit wäre nicht ohne erhebliche