Er macht weiterhin insbesondere geltend, die Steuerverwaltung sei bezüglich der direkten Bundessteuer an das strittige Ruling gebunden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft habe er Dispositionen getroffen, welche auch nach dem Widerruf des Rulings am 18. April 2008 einen Vertrauensschutz zu begründen vermöchten. Das Steuerruling sei ja nicht mit Bezug auf einen einmaligen Sachverhalt, sondern einen Dauersachverhalt eingeholt worden. Das zur Diskussion stehende wiederkehrende Element des Schuldzinses werde mit einer einmaligen Disposition (Investition in das Anlagevehikel) ausgelöst.