c) Am 31. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft (Verfahren 604 2013 50). Er hält an seinem Begehren fest, die Darlehenszinsen an die Finance Company im Betrag von CHF 35'523.- vollumfänglich als Zinsabzug (Code 4.210) zuzulassen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Er macht weiterhin insbesondere geltend, die Steuerverwaltung sei bezüglich der direkten Bundessteuer an das strittige Ruling gebunden.