Zur Begründung legte er insbesondere dar, gemäss dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Dezember 2012 sei die Eidgenössische Steuerverwaltung an das gewährte Ruling gebunden. Dies müsse für sämtliche Investitionen gelten, welche – wie im vorliegenden Fall – vor dem 18. April 2008 erfolgt seien. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2013 abgewiesen. Kantonsgericht KG Seite 6 von 11