Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, habe man den gesamten Betrag von CHF 35'523.- aufgerechnet. b) Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2013 Einsprache, soweit sie die direkte Bundessteuer betraf. Er beantragte, die Darlehenszinsen an die Finance Company im Betrag von CHF 35'523.- vollumfänglich als Zinsabzug (Code 4.210) zuzulassen. Subsidiär machte er geltend, es sei mindestens ein Betrag von CHF 10'511.- für die Zeit bis zum 18. April 2008 zu berücksichtigen. Zur Begründung legte er insbesondere dar, gemäss dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Dezember 2012 sei die Eidgenössische Steuerverwaltung an das gewährte Ruling gebunden.