Zur Begründung der Veranlagung von Code 4.210 wurde insbesondere vermerkt, die Schuldzinsen auf den Darlehen betreffend das Anlagevehikel (CHF 35'523.-) würden seit dem Widerruf des Rulings, welcher am 18. April 2008 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erfolgt sei, für die direkte Bundessteuer nicht mehr zum Abzug zugelassen. Allenfalls vor diesem Datum fällig gewordene Zinsen seien bei der direkten Bundesteuer zwar abzugsfähig, doch obliege es dem Steuerpflichtigen, den umfassenden Nachweis (Betrag und Fälligkeitszeitpunkt) dafür zu erbringen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, habe man den gesamten Betrag von CHF 35'523.- aufgerechnet.