Wie bereits in seinem Grundsatzentscheid 604 2008-149 vom 27. Mai 2011 ging er davon aus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung unbestrittenermassen für die Gewährung des Rulings betreffend die direkte Bundessteuer zuständig gewesen sei und die Anfrage auch vorbehaltlos genehmigt habe. Ebenso gelangte er wiederum zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Verbindlichkeit des gewährten Rulings erfüllt seien. Demzufolge wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben und der streitige Abzug für Schuldzinsen im Betrag von CHF 47'310.- gewährt. Im Übrigen wurde vom Beschwerderückzug betreffend die Kantonssteuern Vormerk genommen. C. a)