Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit, sie stelle keinen Verfahrensantrag. Hingegen zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie die Kantonssteuern betraf (Verfahren 604 2008-162), am 5. Dezember 2012 zurück. Mit Urteil vom 21. Dezember 2012 hiess der Steuergerichtshof die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Verfahren 604 2008-162) gut. Wie bereits in seinem Grundsatzentscheid 604 2008-149 vom 27. Mai 2011 ging er davon aus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung unbestrittenermassen für die Gewährung des Rulings betreffend die direkte Bundessteuer zuständig gewesen sei und die Anfrage auch vorbehaltlos genehmigt habe.