e) In der Folge wurde das bis anhin suspendierte Beschwerdeverfahren 604 2008-161/162 wieder an die Hand genommen. Mit Schreiben vom 16. bzw. 21. November 2012 wurde den Parteien Frist gesetzt, um Anträge betreffend den weiteren Verfahrensablauf zu stellen. Gleichzeitig wurde betont, der Steuergerichtshof werde ohne weiteren Schriftenwechsel das Urteil fällen, sofern bezüglich der direkten Bundessteuer kein Streitabstand sowie bezüglich der Kantonssteuern kein Beschwerderückzug erklärt werde. Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit, sie stelle keinen Verfahrensantrag.