34 Abs. 1 Bst. a, zweiter Satz, des freiburgischen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG/FR; SGF 631.1) vor, welcher übrigens auch mit Art. 33 Abs. 1 Bst. a, zweiter Satz, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) übereinstimme. Somit erübrige sich eine nähere Prüfung des Falls unter dem – im vorinstanzlichen Verfahren einzig umstrittenen – Gesichtspunkt der Steuerumgehung, da schon die Auslegung der spezifischen kantonalrechtlichen Bestimmung zum gleichen Ergebnis führen müsse. Kantonsgericht KG Seite 5 von 11